Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist ein WBS unbedingt erforderlich. Eigentümer dürfen die Wohnung nur dann vermieten, wenn die Wohnungssuchenden einen solchen vorlegen. Zuständig ist die Gemeinde, in der Sie gemeldet sind. Ein in Nordrhein-Westfalen (NRW) ausgestellter WBS ist gültig in ganz NRW.
Ein WBS kann,
- gezielt für eine spezielle Wohnung erteilt werden (Voraussetzung dafür ist die Einverständniserklärung des Vermieters der neuen Wohnung.),
- allgemein erteilt werden (Dieser berechtigt dann zum Bezug einer Wohnung, deren Größe den Angaben auf dem Wohnberechtigungsschein entspricht.).
Der WBS enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Manche öffentlich geförderten Wohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können zum Beispiel Studenten, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mindestens drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im WBS angegeben. Der WBS gilt in der Regel für ein Jahr, das heißt Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer WBS beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der WBS dem Vermieter übergeben werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Bei schriftlicher Antragsstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis bei deutschen Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (ID Card)
- Reisepass bei ausländischen Bürgern (mindestens 1 Jahr gültiger Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
Bei elektronischer Antragsstellung über den Onlinedienst:
- eine Legimitation (Benutzername und Passwort)
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen, der über ein eigenes Einkommen verfügt.
Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese können beispielsweise sein:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (zum Beispiel für Studenten)
- BAföG-Bescheid (für Empfänger von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (zum Beispiel für Rentner)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (zum Beispiel für Arbeitslose)
- Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres sowie Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr sowie Nachweis über die Einrichtung von Beträgen zur Kranken- und/ oder Rentenversicherung (zum Beispiel bei Selbständigen)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltung noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
- deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
- andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens 1 Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit oder Einverständnis eines Erziehungsberechtigten beziehungsweise gesetzlichen Vormunds
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung oder anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, an dem Sie sich dauerhaft, willentlich, allein beziehungsweise mit Ihrer Familie niederlassen.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung eines WBS richten sich nach der Höhe des Einkommens und liegen bei 5,00 € beziehungsweise 10,00 €.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag elektronisch über den Onlinedienst oder schriftlich stellen. Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei. Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten. Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen WBS haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der WBS ausgehändigt.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei 2 - 4 Wochen. Wenn durch den Fachbereich weitere Nachweise angefordert werden müssen verlängert sich die Bearbeitungszeit.
Fristen
Der WBS ist nur im Bundesland der Ausstellung und in der Regel für 1 Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.
Weiterführende Informationen
Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch vereinbaren.
Hinweise
Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter WBS kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Ruhrstraße 1
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